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F.B. Soft Frank Bandelow

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Impressum – Kopie

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Stand 01.07.2022

  1. Allgemeines

Verkauf und Lieferung erfolgen nur zu den nachstehenden Bedingungen, Abweichungen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Aus einem stillschweigenden Verzicht unsererseits auf die Beachtung der Schriftform bei abweichenden Regelungen und Nebenabreden in der Vergangenheit, kann kein grundsätzlicher Verzicht auf die Einhaltung der hierdurch berührten Bestimmungen der vorliegenden Bedingung hergeleitet  werden. Bedingungen des Käufers verpflichten uns nicht, auch wenn sie von  uns nicht ausdrücklich zurückgewiesen werden. Lieferverträge werden von uns erst durch schriftliche Bestätigung verbindlich. Offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler sind für  uns nicht verbindlich. Bei Nichteinhaltung, insbesondere bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, die Ausführung vorliegender Aufträge bis zur Erfüllung der Bedingungen ganz oder teilweise auszusetzen, oder die Aufträge zu streichen.

2.Angebot und Vertragsabschluß

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn die F.B. Soft Frank Bandelow eine Bestellung des Käufers schriftlich oder fernmündlich bestätigt. Gleiches gilt für Ergänzungen, Änderungen oder Neuberechnungen. Die F.B. Soft Frank Bandelow behält sich vor, einen Vertrag mittels Rechnung zu bestätigen. Bei Dienstleistungsaufträgen gilt eine schriftliche Termin- und Preiszusage als unverbindlicher Richttermin / Richtpreis und nicht als verbindliche Zusage, da unvorhersehbare Termin- und Preisänderungen eintreten können.

  1. Preise

Alle Preise verstehen sich zuzüglich Verpackung, Transport und Frachtversicherung, zuzüglich der jeweils am Auslieferungstag gültigen Mehrwertsteuer, ab Lager. Für alle Lieferungen bleibt Versand per Vorauskasse oder Bar-Nachnahme ausdrücklich vorbehalten. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist die F.B. Soft Frank Bandelow an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 21 Tage ab Angebotsdatum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung der F.B. Soft Frank Bandelow genannten Preise. Zusätzliche Leistungen, die in der Auftragsbestätigung nicht enthalten sind, werden gesondert berechnet.

Nicht vorhersehbare Änderungen von Zöllen, Ein- und Ausfuhrgebühren, der Devisenbewirtschaftung etc. berechtigen die F.B. Soft Frank Bandelow zu einer entsprechenden Preisanpassung. Bei Abrufbestellungen dient der vereinbarte Preis bei Vertragsabschluß als Grundlage. Die Preisveränderungen während der Laufzeit des Abrufvertrages berechtigen die F.B. Soft Frank Bandelow zur Preisanpassung.

  1. Liefer- und Leistungszeit

Alle Liefervereinbarungen bedürfen der Schriftform. Teillieferungen und

Teilleistungen sind zulässig. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung und Teilleistung als selbständige Leistung. Lieferverzug tritt nicht ein im Falle höherer Gewalt, sowie aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Hierzu zählen Betriebsstörungen, höhere Gewalt und Streiks etc., gleich ob diese im eigenen Betrieb, dem Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten. In diesem Falle kann der Käufer keinen Verzugsschaden bzw. Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Wenn die Liefer- und Leistungsverzögerung länger als zwei Monate dauert, ist der Käufer berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Liefer- und Leistungszeit durch Gründe, die nicht von der F.B. Soft Frank Bandelow zu vertreten sind, kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die vorgenannten Umstände kann sich die F.B. Soft Frank Bandelow nur berufen, wenn sie den Kunden

unverzüglich benachrichtigt.

Bei Lieferverzug, den die F.B. Soft Frank Bandelow zu vertreten hat, haben Kaufleute unter Ausschluß von Schadenersatzansprüchen nur das Recht zum Rücktritt vom Vertrag.

  1. Versendung und Gefahrenübergang

 

Alle Gefahren gehen auf den Käufer über, sobald die Ware der den Transport ausführenden Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der F.B. Soft Frank Bandelow verlassen hat. Die F.B. Soft Frank Bandelow versichert jedoch die Ware auf Kosten des Käufers, wenn dieser die Versicherung der Ware schriftlich begehrt. Bei Sendungen an die F.B. Soft Frank Bandelow trägt der Versender jedes Risiko, insbesondere das Transportrisiko bis zum Eintreffen der Ware bei der F.B. Soft Frank Bandelow, sowie die gesamten Transportkosten.

  1. Zahlungsbedingungen

Unsere Lieferungen sind unverzüglich nach

Rechnungserhalt  spätestens 10 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.

Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank in Rechnung zu stellen. Alle Zahlungen werden grundsätzlich auf die älteste Schuld angerechnet, unabhängig von anderslautenden Bestimmungen des Käufers. Sind bereits Kosten der Beitreibung und Zinsen entstanden, wird die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung

angerechnet.

Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur

berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind

oder unstreitig sind.

Teillieferungen und Teilleistungen können gesondert in Rechnung gestellt werden. Eine Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn der Forderungsbetrag auf dem

Bankkonto der F.B. Soft Frank Bandelow gutgeschrieben worden ist. Gleiches gilt für die Einlösung von Schecks. Wenn der Käufer seinen Zahlungs-

verpflichtungen nicht nachkommt, seine Zahlungen einstellt oder eine Bank einen Scheck nicht einlöst, ist die F.B. Soft Frank Bandelow zum sofortigen Rücktritt vom Liefervertrag ohne besondere vorherige Ankündigung berechtigt.

In diesen Fällen werden ohne besondere Anforderungen sämtliche Forderungen der F.B. Soft Frank Bandelow gegenüber dem Käufer sofort in einem Betrag fällig. Gleiches gilt, wenn der F.B. Soft Frank Bandelow andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen.

Hält die F.B. Soft Frank Bandelow weiter am Vertrag fest, ist sie berechtigt, Vorauszahlungen, Bankbürgschaft oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Der F.B. Soft Frank Bandelow steht das Recht zu, den im Verzug befindlichen

Käufer von der weiteren Belieferung auszuschließen, auch wenn entsprechende Lieferverträge geschlossen worden sind.

Vom Verzugszeitpunkt an ist die F.B. Soft Frank Bandelow berechtigt, Zinsen in Höhe des von den Geschäfts-

banken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zu berechnen. Der Käufer trägt die gesamten Beitreibungs-, etwaige Gerichts- und Vollstreckungskosten. Die F.B. Soft Frank Bandelow ist berechtigt, ihre Forderungen abzutreten.

  1. Eigentumsvorbehalt
  1. a) Unsere Lieferbedingungen erfolgen ausschließlich unter

Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten uns gegenüber getilgt hat. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Käufer bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.

  1. b) Be- und Verarbeitung von uns gelieferter, noch in unserem Eigentum stehender Ware erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne das für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Wird die von uns gelieferte Ware mit

anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt auch der Käufer schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand ab und verwahrt diesen mit kaufmännischer Sorgfalt für uns.

  1. c) Der Käufer darf die gelieferte Ware nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr und nur dann veräußern, wenn seine Abnehmer nicht die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung ausgeschlossen hat.

Sicherungsübereignung und Verpfändung der dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Waren sind dem Käufer nicht gestattet. Von bevorstehenden oder vollzogenen Pfändungen oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte, insbesondere von dem Bestehen von Globalzessionen, hat uns der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Pfändungen ist uns eine Abschrift des Pfandprotokolles zu übersenden.

  1. d) Veräußert der Käufer die von uns gelieferte Ware bzw. die daraus

hergestellten Erzeugnisse allein – gleich in welchem Zustand – so tritt er

hiermit bereits jetzt bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen,

die ihm aus der Veräußerung entstehenden Ansprüche gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an uns ab. Dies jedoch nur bis zu einem Teilbetrag der ihm erwachsenden Kaufpreisforderung in Höhe des von dem Verkäufer für die gelieferte Ware in Rechnung gestellten Betrages. Erfolgt die Veräußerung unserer Vorbehaltsware – gleich in welchem Zustand – zusammen mit der Veräußerung von Gegenständen, an denen Rechte Dritter bestehen und/oder im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen durch Dritte, so beschränkt sich diese Vorausabtretung auf die Höhe des von uns dem Käufer für die Vorbehaltsware in Rechnung gestellten Wertes. Der Käufer ist ermächtigt, die uns mit dieser Vorausabtretung zedierten Forderungen für uns, jedoch auf eigene Rechnung und Gefahr, einzubeziehen, allerdings nur so lange, wie er seinen Verpflichtungen uns gegenüber vertragsmäßig nachkommt. Diese Ermächtigung kann jederzeit durch uns widerrufen werden. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung den

Drittschuldnern bekanntzugeben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.

  1. e) Übersteigt der Wert unserer

Sicherungen unsere Forderungen um mehr als  20%, so geben wir auf Antrag des Käufers übersteigende Sicherungen nach Wahl frei.

  1. Gewährleistung und Reparatur

8.1. Der Verkäufer gewährleistet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, daß die gelieferten Waren zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges frei von Material- und Herstellungsfehlern sind, die den Wert oder die Tauglichkeit der gelieferten Waren erheblich mindern sowie etwaige vom Verkäufer ausdrücklich schriftlich zugesicherte Eigenschaften besitzen. Eine über die gesetzliche Gewährleistungsvorschriften hinausgehende unselbständige Garantie wird nur bei besonders bezeichneten Waren bzw. bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung gewährt.

8.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt, soweit nicht anders vereinbart, sechs Monate. Sie beginnt am Tag der Auslieferung. Der Käufer hat Mängel, das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, Transportschäden, Fehlmengen und Falschlieferungen unverzüglich nach Empfang der Lieferung, spätestens jedoch eine Woche nach Lieferung schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel sind binnen Wochenfrist nach ihrer Entdeckung zu rügen. Unterläßt der Käufer eine solche unverzügliche Anzeige, gilt die Lieferung als genehmigt. Eingetretene Transportschäden sind ebenso auch dem Beförderer unverzüglich anzuzeigen.
8.3. Wird ein Mangel zu Recht gerügt, so ist der Verkäufer nach eigener Wahl berechtigt, kostenlos nachzubessern, den Austausch der schadhaften Teile vorzunehmen oder Ersatz zu liefern. Eine dreimalige Nachbesserung bzw. Nachlieferung wird in jedem Fall als zumutbar angesehen. Bei Fehlschlagen der Nachbesserungen oder der Ersatzlieferungen kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Weitergehende Ansprüche sind, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, ausgeschlossen.
8.4. Gibt der Käufer dem Verkäufer keine Gelegenheit, sich von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche.

8.5. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, bei
8.5.1. Schäden und Verlusten, die durch Vertragsware oder ihren Gebrauch entstehen, sowie Schäden, die auf Modifikation, Fehler in der Installation, Brand, Blitzschlag etc. zurückzuführen sind;
8.5.2. unsachgemäß durchgeführten Reparaturversuchen sowie sonstigen Eingriffen des Kunden oder anderen nicht ermächtigten Personen;
8.5.3. Schäden durch Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung;
8.5.4. Transportschäden;
8.5.5. Schäden durch den Einsatz ungeeigneter oder minderwertiger Ersatzteile, Betriebsstoffe oder Verbrauchsmaterialien;
8.5.6. Schäden, die beim Käufer durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, sonstige Witterungs- und Temperatureinflüsse entstanden sind;
8.5.7. schlechter Instandhaltung der Ware durch den Käufer.
9.6. Der Verkäufer ist berechtigt die Mängelbeseitigung zu verweigern, solange der Käufer seine Verpflichtungen ihm gegenüber im gesetzlichen Umfang nicht erfüllt hat. Eine Haftung für Fremderzeugnisse durch den Verkäufer wird ausgeschlossen.

8.7. Der Verkäufer übernimmt keine Gewähr für die Eignung der von ihm gelieferten Produkte zu einem bestimmten Verwendungszweck.
8.8. Bedienungsanleitungen etc. sind grundsätzlich in englischer Sprache verfaßt. Etwas anderes gilt nur bei ausdrücklicher Zusicherung durch den Verkäufer.
8.9. Sollte bei der Überprüfung eines angezeigten Mangels kein Fehler festgestellt werden können, so ist der Verkäufer berechtigt, dem Käufer die entstandenen Kosten, mindestens jedoch eine Grundpauschale von € 30,– in Rechnung zu stellen.
8.10. Waren sind zur Prüfung bzw. Reparatur in der Originalverpackung oder ausreichend anderweitig verpackt frei Haus anzuliefern. Der Verkäufer kann anderenfalls dem Käufer die Verpackung gesondert in Rechnung stellen bzw. die Annahme der Waren verweigern.

  1. Software

Soweit Programme zum Lieferumfang gehören, wird für diese dem Käufer ein

einfaches, unbeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt, d.h. er darf diese weder kopieren noch anderen zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Bei

Verstoß gegen diese Nutzungsrechte haftet der Käufer in voller Höhe für den daraus entstehenden Schaden. Es gelten in diesem Zusammenhang die  Software-Lizenzbedingungen und Software-Wartungsbedingungen.

  1. Anwendbares Recht

Für diese Geschäftsbedingungen sowie die gesamten Rechtsbeziehungen

zwischen der F.B. Soft Frank Bandelow und dem Käufer gilt das Recht der

Bundesrepublik Deutschland als zwingend vereinbart.

Andere nationale Rechte, ebenso das einheitliche internationale Kaufrecht

(EKS, EKAG, jeweils v. 17.07.1973) werden ausgeschlossen.

Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des

öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen ist, wird als

Gerichtsstand wahlweise der Sitz der Firma F.B. Soft Frank Bandelow oder

das Amts- bzw. Landgericht Berlin vereinbart. Im Falle der Abtretung der Forderungen durch den Verkäufer hat auch der Zessionar das Wahlrecht unter diesen beiden Gerichtsständen. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine sonstige Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein, wird hiervon

die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht

berührt.

  1. Datenschutz

Die F.B. Soft Frank Bandelow ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Dieser Hinweis ersetzt die Mitteilung gemäß Bundesdatenschutzgesetz, daß persönliche Daten über den Kunden mittels EDV gespeichert und weiterverarbeitet werden.

  1. Export

Wir weisen darauf hin, daß die Ausfuhr der gelieferten Waren nur mit vorheriger behördlicher Zustimmung erfolgen darf. Verbindliche Auskünfte bezogen auf die Ausfuhr erteilt das Bundesausfuhramt Eschborn/Taunus. Die Zustimmungserklärungen sind vom Käufer vor der Verbringung der Ware einzuholen.

 

  1. Sonstige

Schadenersatzansprüche

Für Schadenersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, unerlaubter

Handlung, Organisationsverschulden, Verschulden bei Vertragsabschluß

haftet die F.B. Soft Frank Bandelow nur, wenn ihr, bzw. ihrem  Erfüllungsgehilfen, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Befindet sich der Abnehmer mit der ihm obliegenden Leistung in Verzug, so kann die F.B. Soft Frank Bandelow nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zur Bewirkung der relevanten Leistung, Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn die Leistung nicht rechtzeitig erfolgt ist. Als Schadenersatz werden 5% vom Auftragswert pauschal festgesetzt.

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